ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

DENSO (EUROPE) B.V.
Hogeweyselaan 165
1382 JL Weesp
Niederlande


Eingereicht am 1. Juni 1994 beim Urkundsbeamten des der Handelskammer in Hilversum, Nr. 1760, zugehörigen Gerichts.


1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle von DENSO EUROPE B.V., im Folgenden DENSO genannt, unterbreiteten Angebote sowie für alle von DENSO mit einer anderen Partei geschlossenen Verträge.

1.2 Jegliche Abweichung von diesen allgemeinen Bedingungen erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Parteien.

1.3 Die Bedingungen einer anderen Partei sind für DENSO nicht verbindlich, es sei denn, DENSO hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2 Angebote


2.1 Jedes von DENSO erstellte Angebot ist frei von jeglicher Verpflichtung und ist für DENSO erst verbindlich, wenn die Angebotsannahme der anderen Partei von DENSO schriftlich bestätigt worden ist. Die in Absatz

2.1 genannte Bestätigung kann sechs Arbeitswochen dauern.

2.2 Bestellt die andere Partei ohne vorheriges Angebot von DENSO, so steht die Bestellung zur Bestätigung durch DENSO sechs Arbeitswochen offen, um DENSO die Möglichkeit zu geben zu entscheiden, ob DENSO die Bestellung ausführen kann. Die Bestätigung der aufgegebenen Bestellung durch DENSO innerhalb sechs Arbeitswochen führt zu einem Vertrag.

2.3 Die in den Angeboten von DENSO genannten Preise sind exklusive MWSt. und Einfuhrzöllen.

2.4 DENSO kann die Preise erhöhen, wenn dies durch irgendwelche Änderungen des Gesetzes, durch erhöhte Kostenfaktoren oder irgendwelchen Änderungen des Wechselkurses, die nach Vertragsabschluss auftreten, erforderlich ist.

2.5 Mündliche Verpflichtungen erst verbindlich, wenn sie von DENSO schriftlich bestätigt wurden.


3 Lieferung

3.1 Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager Weesp., Niederlande (Incoterms 1990) und ausschließlich Einfuhrzoll.

3.2 Die andere Partei ist verpflichtet, die gekaufte Ware entweder zum Zeitpunkt, an dem sie an die andere Partei ausgeliefert wird, oder zum Zeitpunkt, an dem sie ihr gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt wird, anzunehmen.

3.3 Verweigert die andere Partei, die Lieferung anzunehmen, oder versäumt sie es, für die Lieferung nötige Anweisungen oder Informationen zu geben, so wird die Ware auf Risiko der anderen Partei gelagert. In diesem Fall ist die andere Partei verpflichtet, alle zusätzlichen Kosten, auf jeden Fall inklusive Lagerkosten, zu übernehmen.


4 Lieferzeit

4.1 Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist, ist die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine nicht wesentlich für die Vertragserfüllung. Die andere Partei muss somit bei verzögerter Lieferung DENSO eine schriftliche Anzeige der Nichterfüllung zusenden, womit DENSO eine angemessene Frist von mindestens 45 Tagen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt wird.

4.2 Jeglicher Lieferverzug berechtigt die andere Partei nicht, Schadenersatzansprüche zu stellen.


5 Teillieferung

DENSO ist es gestattet, Aufträge in Teilen auszuliefern, es sei denn, die Teillieferung hat keinen eigenen Wert. Wird der Auftrag in Teilen ausgeliefert, ist es DENSO gestattet, getrennte Rechnungen für jede Teillieferung zu versenden.


6 Verpackung

6.1 Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist und soweit zutreffend, beinhalten die angegebenen Preise die gewöhnliche und handelsübliche Verpackung der Ware. Die Preise beinhalten kein Pfand für Mehrwegverpackung. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, außer Mehrwegverpackung oder wenn DENSO gesetzlich verpflichtet, ist, die Verpackung zurückzunehmen.

6.2 Die Mehrwegverpackung muss unter entsprechender Einhaltung der Anweisungen von DENSO und innerhalb des angegebenen Zeitraums in gutem Zustand zurückgegeben werden.
Wird die Mehrwegware nicht innerhalb dieses Zeitraums zurückgegeben bzw. wird die Mehrwegware in schlechtem Zustand bzw. nicht gereinigt zurückgegeben, so werden die Kosten für Ersatz, Reparatur bzw. Reinigung der Verpackung in Rechnung gestellt.


7 Muster, Modelle und Exemplare

Zeigt oder erstellt DENSO ein Modell, ein Muster, eine Zeichnung, ein Exemplar etc., so geschieht dies durch Illustration. Die Merkmale und Eigenschaften der gelieferten Waren können vom Muster, Modell, von der Zeichnung, vom Exemplar etc. abweichen, außer es wurde ausdrücklich angegeben, dass die Lieferung dem/der erstellten Modell, Muster, Zeichnung,Exemplar etc. entspricht.


8 Auflösung und Aussetzung

8.1 DENSO ist mindestens berechtigt, unbeschadet seines Rechts auf Ersatzanspruch oder auf zusätzlichen Schadenersatz (jegliche weitere) Leistung dieses Vertrags auszusetzen oder zur Auflösung des Vertrags überzugehen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- auf ein Eigentum der anderen Partei wird eine Pfändung auferlegt, oder der anderen Partei wird ein Zahlungsaufschub gewährt oder sie wird als bankrott erklärt;
- die andere Partei versäumt es, einer ihrer Pflichten gegenüber DENSO nachzukommen; oder
- DENSO hat gute Gründe zu befürchten, dass die andere Partei ihre Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen kann oder nicht erfüllen können wird und nach der begründeten Meinung von DENSO für die Erfüllung ihrer Pflichten keine ausreichende Sicherheit geben kann.

8.2 Tritt einer der in Artikel 8.1 genannten Fälle ein, so ist DENSO berechtigt, zu beschließen, dass alle von der anderen Partei geschuldeten Beträge sofort fällig und zu zahlen sind.

8.3 Treten irgendwelche unvorhersehbaren Umstände auf, z.B. in Bezug auf von DENSO zur Vertragserfüllung üblicherweise eingesetzten Personen bzw. Gegenstände, welche eine Erfüllung tatsächlich unmöglich machen oder so einseitig belastend bzw. unverhältnismäßig teuer machen, dass von DENSO nicht vernünftig erwarten werden kann, den Vertrag zu erfüllen, so ist DENSO berechtigt, ohne irgendwelchen Schadenersatz leisten zu müssen, den Vertrag aufzulösen.

8.4 Es ist der anderen Partei nicht erlaubt, ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung von DENSO ihre Rechte unter diesem Vertrag an Dritte abzutreten.


9 EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 DENSO BEHÄLT AN ALLEN AN DIE ANDERE PARTEI GELIEFERTEN ODER ZU LIEFERNDEN WAREN DAS EIGENTUM, BIS DER KAUFPREIS ALLER WAREN VOLLSTÄNDIG BEZAHLT WORDEN IST. FÜHRT DENSO IM RAHMEN DER VERKAUFSVERTRÄGE AUCH ARBEITEN FÜR DIE ANDERE PARTEI AUS, SO GILT WEITERHIN DENSOS EIGENTUMSVORBEHALT, BIS DIE ANDERE PARTEI IHRE VERPFLICHTUNGEN DIESBEZÜGLICH VOLLSTÄNDIG ERFÜLLT HAT. EBENSO GILT DENSOS EIGENTUMSVORBEHALT FÜR ALLE ANSPRÜCHE, DIE DENSO MÖGLICHERWEISE GEGEN DIE ANDERE PARTEI ALS FOLGE DES VERSÄUMNISSES DER ANDEREN PARTEI, DIE OBEN GENANNTEN VEREINBARUNGEN RICHTIG ZU ERFÜLLEN, HAT.

9.2 Solange das Eigentum an der ausgelieferten Ware nicht auf die andere Partei übergegangen ist, kann die andere Partei nicht verpfänden oder Dritten ein sonstiges Recht an der Ware gewähren. Es kann jedoch der anderen Partei gestattet werden, das Wareneigentumsrecht, das behalten wurde, einem Dritten im Zusammenhang der normalen Geschäftsabläufe zu verkaufen moder zu übertragen. Wird die Ware auf Kredit verkauft, so ist die andere Partei verpflichtet, ihren Kunden eine Eigentumsvorbehaltsklausel aufzuerlegen, welche der in diesem Artikel enthaltenen entspricht.

9.3 Die andere Partei hat die Verpflichtung, die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt mit angemessener Sorgfalt zu behandeln und sie als erkennbares Eigentum von DENSO aufzubewahren. Die andere Partei ist ebenfalls verpflichtet, die Ware gegen Brand und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu sichern, und legt die Sicherungspolicen DENSO zur Prüfung auf erstes Verlangen des Letzteren vor. Jegliche Ansprüche, die die andere Partei unter diesen Versicherungspolicen stellen kann, werden von DENSO auf erstes Verlangen des Letzteren als Sicherheit für DENSOS Ansprüche gegen die andere Partei verpfändet.

9.4 Versäumt die andere Partei es, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber DENSO nachzukommen oder hat DENSO gute Gründe zu befürchten, dass die andere Partei diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so ist DENSO berechtigt, die Ware zurückzunehmen, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert wurde.
Ist die von DENSO gelieferte Ware bereits in das der anderen Partei gehörenden Eigentums eingebaut, so entfernt die andere Partei die verkaufte Ware auf erstes Verlangen von DENSO und stellt sie DENSO zur Verfügung, unbeschadet DENSOS Recht, die Ware selbst zu entfernen. Die andere Partei wirkt im vollen Umfang mit, wenn DENSO wünscht, die Ware zurückzunehmen, unter Einziehung einer Geldstrafe von 15% der pro Tag fälligen Summe, vorbehaltlich einem Minimum von EUR 250 (exklusive MWSt.).


10 Geistige und gewerbliche Schutzrechte

10.1 Die andere Partei unterlässt es, jegliche Urheberreichte, Geschmacksmuster, Warenzeichen oder sonstige Eigentumsrechte an den verkauften Waren zu verletzen.


10.2 Eine Verletzung eines dieser Rechte verpflichtet die andere Partei zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 4.500 für jeden Verstoß, mit der Maßgabe, dass jedes Verletzungsprodukt als ein Verstoß gilt. Diese Geldstrafe hindert DENSO nicht daran, seine sonstigen Rechte, inklusive seines Rechts auf Schadenersatz, in Anspruch zu nehmen, falls der durch die Verletzung entstandene Schaden bzw. Verlust die Höhe der Strafe übersteigt, oder DENSOS Recht zu verlangen, dass die Verletzung unterbleibt.


11 Fehler; Vorlegen von Reklamationen

11.1 Bei – oder so bald wie möglich nach – Lieferung der Ware ist die andere Partei verpflichtet, diese zu prüfen oder ihre Prüfung zu veranlassen. Die andere Partei muss prüfen, ob die gelieferte Ware vertragskonform sind, d.h.

- ob die richtige Ware angeliefert worden sind;

- ob die Anzahl der gelieferten Waren mit der vereinbarten Menge übereinstimmt;

- ob die gelieferte Ware dem vereinbarten Qualitätsstandard entspricht oder

– falls ein solcher Standard nicht vereinbart ist,

- ob sie die Anforderungen, die für den normalen Gebrauch bzw. für Handelszwecke festgesetzt wurden, erfüllt.

11.2 Werden irgendwelche sichtbaren Fehler oder Mängel festgestellt, so muss die andere Partei DENSO innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich benachrichtigen.

11.3 Verborgene Fehler müssen von der anderen Partei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach ihrer Feststellung bekannt gegeben werden, aber mindestens 365 Tage nach ihrer Auslieferung.

11.4 Die rechtzeitige Vorlage von Reklamationen befreit die andere Partei nicht von ihren Verpflichtungen,
zu bezahlen und die Lieferung der erteilten Aufträge anzunehmen.

11.5 Die Ware kann nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DENSO zurückgegeben werden.


12 Zahlung


12.1 Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung der fälligen Summe auf die ABN- / AMRO-Bankkontonummer 545015251 im Namen von DENSO EUROPE B.V. mit Sitz in Hogeweyselaan 165, 1382 JL Weesp erfolgen.
Sind 30 Tage ab Rechnungsdatum verstrichen, so ist die andere Partei in Verzug und ist verpflichtet, auf die fällige Summe Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz plus 2% zu zahlen. Am Ende jedes Jahres werden die so angefallenen Zinsen zu der geschuldeten Summe hinzugerechnet.

12.2 Ist die andere Partei aufgelöst, für bankrott erklärt oder wurde ihr ein Zahlungsaufschub gewährt, so werden ihre Verpflichtungen fällig und zahlbar.

12.3 Die Zahlung muss ohne Abzug oder Aufrechnung geleistet werden, außer DENSO hat eine Gutschrift ausgestellt.

12.4 Zahlungen von der anderen Partei erfüllen alle fälligen Zinsen und Kosten sowie folglich die am längsten ausstehenden Rechungen, auch wenn die andere Partei behauptet, dass die Zahlung eine spätere Rechnung betrifft.


13 Inkassokosten

13.1 Ist die andere Partei in Verzug oder versäumt es die andere Partei anderweitig, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so werden alle Kosten, die zur Eintreibung der geschuldeten Beträge außergerichtlich vernünftigerweise anfallen, von der anderen Partei erstattet. Die andere Partei ist auf jeden Fall verpflichtet, folgendes zu zahlen:

15% auf die ersten EUR 3.000,

10% auf jede Summe über EUR 3.000 und unter EUR 6.000,

8% auf jede Summe über EUR 6.000 und unter EUR 15.000,

5% auf jede Summe über EUR 15.000 und unter EUR 59.000,

3% auf jede Summe über EUR 59.000.

Beweist DENSO, dass ihm höhere Kosten entstanden sind, welche vernünftigerweise erforderlich
waren, so sind diese Kosten ebenfalls erstattungsfähig.


14 Gerichtskosten

Die andere Partei steht unter der Verpflichtung, DENSO alle im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, in welchen ein Urteil gänzlich oder wesentlich gegen die andere Partei gesprochen wird, vernünftigerweise entstandenen Kosten zu erstatten. Diese Kosten beinhalten auf jeden Fall die Gebühren externer Experten, Gerichtsdiener und Rechtsanwälte, auch wenn diese Kosten die vom Gericht genannte Summe übersteigen.


15 Haftung

15.1 DENSO übernimmt keine Haftung für Schäden bzw. Verluste, die durch sein Versäumnis, seine Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, entstehen oder sich aus unerlaubter Handlung ergeben.

15.2 Entspricht eine von DENSO gelieferte Ware nicht dem Vertrag und hat die andere Partei rechtzeitig eine Reklamation gemäß Artikel 10 dieser Allgemeinen Bestimmungen vorgelegt, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz oder Reparatur der Ware, außer DENSO kann für die unsachgemäße Leistung nicht verantwortlich gemacht werden (höhere Gewalt). DENSO kann anstelle einer Reparatur oder eines Ersatzes der Ware den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.

15.3 Eine Haftung für alle Folgeschäden, inklusive Gewinnausfälle und Schäden bzw. Verluste, die durch einen Verzug bzw. eine verzögerte Lieferung entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

15.4 Eine Begrenzung der Haftung von DENSO, die in den vorherigen Absätzen dargelegt wurde, gilt nicht, wenn der Schaden bzw. Verlust die Folge eines Vorsatzes, einer Unterlassung oder grober Fahrlässigkeit seitens DENSO oder seitens einer seiner leitenden Angestellten ist.

15.5 DENSO übernimmt keine Haftung für nicht ordnungsgemäße Leistungen, die der Firma nicht zuzuschreiben sind (höhere Gewalt).

15.6 Der Anspruch auf Schadenersatz bzw. Reparatur der Ware bzw. Ersatz der Ware bzw. Lieferung fehlender Komponenten erlischt, wenn (a) keine rechtzeitige Reklamation vorgelegt wurde oder (b) 1 Jahr nach Lieferung, außer es wurde eine abweichende Frist schriftlich vereinbart, z.B. unter einer Gewährleistungsvereinbarung.


16 Höhere Gewalt

16.1 Höhere Gewalt bedeutet jeglichen Umstand, der eine Vertragsleistung verhindert, was DENSO nicht zuzuschreiben ist. Höhere Gewalt beinhaltet auf jeden Fall (sofern diese Umstände eine Leistung unmöglich oder unzumutbar schwierig machen):

- Streiks bei anderen Firmen als bei DENSO, gesetzwidrige Streiks oder politische Streiks in DENSOS Betrieben;

- allgemeine Knappheit an notwendigen Rohmaterialien oder an anderen Waren oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen benötigt werden;

- unvorhersehbare Stagnation der Geschäfte eines Zulieferers oder eines anderen Dritten, von dem DENSO abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.

16.2 DENSO hat ebenfalls das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn dieser Umstand, der (weitere) Leistungen verhindert, auftritt, nachdem DENSO seine Verpflichtungen hätte erfüllen sollen.

16.3 Während des Auftretens höherer Gewalt werden DENSOS Lieferungen und sonstige Verpflichtungen ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, während dem DENSO verhindert ist, seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt zu erfüllen, länger als drei Monate, so hat jede der Parteien ohne zur Leistung von Schadenersatz aufgefordert zu werden, das Recht, den Vertrag aufzulösen.

16.4 Hat DENSO bei Eintreten der Situation höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt oder kann DENSO nur einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen , so ist DENSO berechtigt, die Ware, die DENSO geliefert hat oder die geliefert werden kann, separat in Rechnung zu stellen. Die andere Partei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob sie einen separaten Vertrag beträfe, außer die so gelieferte Ware oder die Ware, die geliefert werden kann, besitzt keinen eigenen Wert.


17 Schlichtung von Streitigkeiten

17.1 Jegliche zwischen DENSO und der anderen Partei entstehenden Streitigkeiten werden beimAmtsgericht Amsterdam vorgetragen.

17.2 Ungeachtet Artikel 17.1 hat DENSO das Recht, die andere Partei aufzufordern, vor einem anderen Gericht, das die entsprechende Kompetenz durch Gesetz oder unter dem geltenden internationalen Abkommen übertragen bekommen hat, zu erscheinen.


18 Geltendes Recht
Jegliche Vereinbarung, die zwischen DENSO und einer anderen Partei eingegangen wird, unterliegt den Gesetzen der Niederlande unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).